- Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Neubau.
- Arbeitnehmerfreizügigkeit ab dem 1. Mai 2011.
- Lehrlingstarife und Urlaub.
- Meistervorbereitungskurs Schilder- und Lichtreklamehersteller 2011.
- Die aktuelle Kampagne unseres Gewerks.
- Die Handwerkskampagne des ZdH.
- Zahlungsfristen bei Skontovereinbarung.
- Übersicht zu Voranmeldungszeiträumen.

Zahlungsfristen bei Skontovereinbarung
Immer wieder kommt es zum Streit, bis zu welchem Zeitpunkt eine Rechnung skontiert werden darf. Bei der Angabe "zahlbar mit 3 Prozent Skonto binnen acht Tagen" beginnt die Skontofrist erst mit Zugang der Rechnung beim Rechnungsempfänger. Anderenfalls hätte es der Rechungsaussteller in der Hand, die Rechnung so spät zu verschicken, dass eine Skontierung nicht mehr möglich ist.
Ob die vereinbarte Skontofrist eingehalten wurde, richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Zahlungsempfänger, sondern danach, wann der Zahlende die Zahlungsverhandlung vornimmt. Ausreichend ist hierbei bereits die rechtzeitige Absendung des Verrechnungsschecks.
Bei Zahlung durch Überweisung muss der Überweisende dafür sorgen, dass
- sein Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei seiner Bank eingeht,
- dass sein Konto ausreichend gedeckt ist und
- dass seine Bank auch keine sonstigen Gründe hat, um dem Überweisungsauftrag zu widersprechen.
Im Übrigen ist es auch erforderlich, dass der skontierte Betrag schon vor Fristablauf vom Schuldnerkonto abgebucht ist.
Quelle: Holzbaureport 09/2009