- Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Neubau.
- Arbeitnehmerfreizügigkeit ab dem 1. Mai 2011.
- Lehrlingstarife und Urlaub.
- Meistervorbereitungskurs Schilder- und Lichtreklamehersteller 2011.
- Die aktuelle Kampagne unseres Gewerks.
- Die Handwerkskampagne des ZdH.
- Zahlungsfristen bei Skontovereinbarung.
- Übersicht zu Voranmeldungszeiträumen.

Übersicht zu Voranmeldungszeiträumen
Je nachdem, ob ein Handwerksbetrieb innerhalb der letzten beiden Jahre gegründet wurde oder je nach Höhe der Umsätze oder Erstattungen des Vorjahres, entscheidt sich, ob die Umsatzsteuer monatlich, vierteljährlich oder nur jährlich angemeldet werden muss. Die Oberfinanzdirektion Hannover hat für Unternehmer eine übersichtliche Tabelle entworfen.
Vorsicht sie aber angebracht, wenn die Umsatzgrenzen nur einmalig überschritten wurden. Wurde die 7.500-Euro-Grenze beispielsweise nur einmalig wegen eines Verkaufs von Anlagevermögen überschritten, droht dennoch die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Selbst wenn klar ist, dass die 7.500-Euro Grenze nicht mehr überschritten werden wird, kann erst im nächsten Jahr wieder zur vierteljährlichen Abgabe gewechselt werden (OFD Hannover, Umsatzsteuer-Kartei vom 13. August 2009, Az. S 7346 - 77 - StO 182).
| Zahllast im Vorjahr | Rechtsgrundlage | Voranmeldungszeitraum |
|---|---|---|
| Bis maximal 1.000 Euro | § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG | Jahreserklärung genügt |
| Über 1.000 Euro, aber maximal 7.500 Euro |
§ 18 Abs. 2 Sätze 1, 2 UStG | vierteljährliche Voranmeldung |
| Über 7.500 Euro | § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG | monatliche Voranmeldung |
| Neugründung | § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG | Im Jahr der Neugründung und im Folgejahr stets monatliche Voranmeldung |
| Erstattung von mehr oder maximal 7.500 Euro |
§ 18 Abs. 2a Satz 1 UStG | vierteljährliche Voranmeldung (auf Antrag monatliche Voranmeldung) |