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Übersicht zu Voranmeldungszeiträumen

Je nachdem, ob ein Handwerksbetrieb innerhalb der letzten beiden Jahre gegründet wurde oder je nach Höhe der Umsätze oder Erstattungen des Vorjahres, entscheidt sich, ob die Umsatzsteuer monatlich, vierteljährlich oder nur jährlich angemeldet werden muss. Die Oberfinanzdirektion Hannover hat für Unternehmer eine übersichtliche Tabelle entworfen.

Vorsicht sie aber angebracht, wenn die Umsatzgrenzen nur einmalig überschritten wurden. Wurde die 7.500-Euro-Grenze beispielsweise nur einmalig wegen eines Verkaufs von Anlagevermögen überschritten, droht dennoch die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Selbst wenn klar ist, dass die 7.500-Euro Grenze nicht mehr überschritten werden wird, kann erst im nächsten Jahr wieder zur vierteljährlichen Abgabe gewechselt werden (OFD Hannover, Umsatzsteuer-Kartei vom 13. August 2009, Az. S 7346 - 77 - StO 182).

Zahllast im Vorjahr Rechtsgrundlage Voranmeldungszeitraum
Bis maximal 1.000 Euro § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG Jahreserklärung genügt
Über 1.000 Euro,
aber maximal 7.500 Euro
§ 18 Abs. 2 Sätze 1, 2 UStG vierteljährliche Voranmeldung
Über 7.500 Euro § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG monatliche Voranmeldung
Neugründung § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG Im Jahr der Neugründung
und im Folgejahr stets
monatliche Voranmeldung
Erstattung von mehr
oder maximal 7.500 Euro
§ 18 Abs. 2a Satz 1 UStG vierteljährliche Voranmeldung
(auf Antrag monatliche Voranmeldung)